Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen, welche das Grundstück betreffen, anzuzeigen.
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben werden, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Für das Jahr 2025 endet die Frist somit zum 31. März 2026.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer.